Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen am 10.03.2004

 

45. Änderungsplan zum Flächennutzungsplan sowie Bebauungsplanentwurf Nr. 97 „Sondergebietsflächen für die Landwirtschaft und Windenergienutzung“

 

Stellungnahme Norbert Wienke, Sachkundiger Bürger im Ausschuss:

 

 

Die SPD wird den in dieser Form vorliegenden Beschlussvorschlag ablehnen. Dieses ist kein Bebauungsplan zur Windenergienutzung sondern zur Verhinderung derselben. Sollte es zu einem Mindestabstand von 750 m kommen, verbliebe von dem Windvorranggebiet noch ein rechnerisches Dreieck von ca. 70 x 35 m, d.h. hier könnte maximal eine Windkraftanlage gebaut werden. Da der Bau nur einer Anlage mit den gesamten Planungs- und Erschließungskosten belastet wird, würde ein wirtschaftlicher Betrieb sehr unwahrscheinlich sein! (Lt. Baugesetzbuch müssen die Vorgaben des Bebauungsplans eine wirtschaftliche Nutzung, nicht die beste aber eine ausreichende, zulassen.) Wir sind sehr überrascht, dass die Forderung der Denkmalbehörde so kritiklos von der Verwaltung übernommen wird. Wo ist die schützenswerte Einmaligkeit des Siedlungsensembles Horst/Buxtrup? Eine derartige Siedlungsstruktur finden wir im gesamten Münsterland. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese städtebauliche Begründung für eine Erhöhung der Abstandsregelung einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält. Was sagt denn die Bezirksregierung dazu? Die Abstandsregelung ist doch mit ihr festgelegt worden. Ist denn die Erkenntnis der Denkmalwürdigkeit so plötzlich gekommen und warum?

Sehr geehrte Ausschussmitglieder, wenn wir diesen Plan beschließen, gehen wir ein hohes prozessuales Risiko ein. Eine mögliche Schadenersatzforderung des potentiellen Investors (Abo-Wind, Wiesbaden) über mehrere Millionen Euro (Einnahmeausfall für 5 Jahre geschätzter Prozessdauer ca. 25 Mio €) stünde im Raum. Wir sind nicht bereit, eine Verhinderungsplanung zu unterstützen und leichtfertig zum finanziellen Ruin der Gemeinde beizutragen.

 

Eine Erhöhung des Mindestabstandes käme für uns nur in Frage, wenn über die Höhenbegrenzung erneut nachgedacht würde. Der Ausschuss ist bisher den Empfehlungen der Gutachterin auf eine Höhenbegrenzung aus optischen Gründen von 100 m gefolgt. Unseres Erachtens ist dieser Aspekt jedoch nicht genügend abgewogen worden. Eine Tageskennzeichnung ist wegen des militärischen Tieffluggebietes ohnehin bereits ab 75 m erforderlich. Eine Anhebung der möglichen Höhe auf 125 m hätte eine deutlich bessere Windausnutzung zur Folge. Man könnte die Zahl der Anlagen von 5 (5x1,5 MW) auf 3 (3x2 MW) reduzieren und hätte trotzdem ein besseres wirtschaftliches Ergebnis. Die optische Wahrnehmung würde in der Gesamtbetrachtung eine geringere Belastung für das Landschaftsbild darstellen. Der Abstand sollte allerdings dann auf 400 m erhöht werden. Bei vielen Herstellern sind die größeren Anlagen sogar leiser als die kleineren. Bezüglich der Nachtkennzeichnung gibt es ebenso technische Weiterentwicklungen, die eine störende Wahrnehmung deutlich verringern. Durch Synchronisation blinken die Lichter gleichzeitig und leuchten durch die Anordnung eines anderen Streuwinkels stärker nach oben als nach unten. Die Gemeinde könnte bei einer Anhebung der Bauhöhe durch die bessere Wirtschaftlichkeit der Anlagen vom Investor die Zahlung von Entschädigungen für die Nutzung der öffentlichen Wege aushandeln, für welches bei der jetzigen Regelung kein finanzieller Spielraum bleibt.